So wirkt sich das Gebäudeenergiegesetz auf Ihre Heizung aus

Digitaler Kompass zum Gebäudeenergiegesetz

Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral werden. Das ist das Ziel der Bundesregierung, das auch wir unterstützen. Und um dieses Ziel zu erreichen, wird sich bis 2045 einiges verändern. Auch und gerade beim Thema „Heizen“.
Was von wem bis wann getan werden muss, ist oft noch unklar. Die Diskussionen zum Gebäudeenergiegesetz haben viele Menschen in den letzten Monaten verunsichert. Inzwischen sind sowohl das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als auch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verabschiedet worden.

Ermitteln Sie mit dem Digitalkompass ganz einfach, wie es mit Ihrer Heizung weitergeht.

Hinweis: Mit dem Digitalkompass GEG stellen wir Ihnen eine Orientierungshilfe bereit und beantworten die wichtigsten Fragen zum Gebäudeenergiegesetz und zum Wärmeplanungsgesetz. Der Digitalkompass GEG kann eine persönliche Rechts- und Energieberatung nicht ersetzen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

„Was bedeutet das neue Gebäudeenergiegesetz für mich?“

Worüber möchten Sie sich informieren? (Immobilienstatus)

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Ich wohne in einer Mietwohnung/in einem gemieteten Haus.

Wenn Sie zur Miete wohnen, müssen Sie selbst nichts tun.  
 
Ihr Vermieter hat dafür zu sorgen, dass Ihre Heizung den veränderten gesetzlichen Vorgaben entspricht. Er muss sich darum kümmern, dass die Vorgaben des jeweiligen kommunalen Wärmeplans eingehalten werden und auch darum, dass das von Ihnen bewohnte Haus bzw. die von Ihnen bewohnte Wohnung bis spätestens 2045 klimaneutral beheizt wird.

 

Ich plane den Bau eines Hauses oder einer Wohnung oder habe mit dem Bau vor kurzem begonnen.

Wie weit sind Sie mit der Planung und/oder dem Bau Ihrer neuen Immobilie?

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„Ich möchte Informationen zu einem bereits bestehenden Haus bzw. einer bestehenden Wohnung, das/die mir gehört.
Ich wohne entweder selbst darin oder vermiete das Haus oder die Wohnung.“

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„Ich habe mit dem Bau bereits begonnen.“

Wenn Sie mit dem Bau bereits begonnen haben, können Sie Ihre Heizung wie geplant umsetzen – also z.B. Pelletheizung, Wärmepumpe oder Gasheizung (bis 2045) - und grundsätzlich auch mit dem geplanten Energieträger betreiben.  
 
Sollte Ihre Heizung bis 2045 einen Defekt haben, können Sie sie auch reparieren lassen. Einzige Einschränkung: Sollte Ihre Heizung vor 2045 bei einem Defekt nicht mehr repariert werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen, haben Sie bei der Neuanschaffung Ihrer Heizung die Vorgaben der Wärmeplanung Ihrer Kommune und die Technologieoptionen des Gebäudeenergiegesetzes zu berücksichtigen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland bis spätestens Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben müssen. In diesem kann eventuell auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

Mehr Infos zum Thema Wärmeplan?

Informationen zum Thema Wärmeplan
Vorab: Wärmepläne werden von den Kommunen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt:

  • Kommunen mit 100.000 oder mehr Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2026 aufzustellen.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2028 aufzustellen.
  • Zum Teil führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze den Wärmeplan auch schon früher ein – oder haben ihn teilweise bereits eingeführt. Eine verbindliche Auskunft zur jeweils tagesaktuellen Rechtslage vor Ort erteilt die zuständige Kommune.

Und wenn ein Wärmeplan aufgestellt ist?
Sobald ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist, darf eine zuvor eingebaute Heizung langfristig nicht mehr durch ein Heizungssystem nach Wahl ersetzt werden. Ist die Heizung so defekt, dass sie nicht mehr repariert werden kann, greift eine Übergangsfrist (max. 5 Jahre), in der vorübergehend auch eine mit fossilen Energieträgern befeuerte, gegebenenfalls gebrauchte Heizung eingebaut werden darf. Nach Ablauf der Frist muss die Übergangsheizung dann aber durch eines der folgenden Heizungssysteme abgelöst werden:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Fernwärme (sofern vorhanden)
  • Holz- bzw. Pelletheizungen
  • Hybridheizung
  • Solarthermie
  • Gas-Heizung, die mit Biomethan betrieben wird oder auf Wasserstoff umgerüstet werden kann (sofern das Gasnetz vor Ort auf Biomethan oder Wasserstoff umgestellt wird)
  • Gas- oder Ölheizung dann, falls diese zu mindestens 65 % mit klimaneutralen Energieträgern (z.B. Biomethan) betrieben wird
  • Stromheizung

Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen endgültig untersagt.

„Ich habe meinen Bauantrag 2023 eingereicht.“

Bauen Sie in einem ausgewiesenen Neubaugebiet oder bestehenden Wohngebiet, dann können Sie den Bau – inklusive Heizungsbau – wie im eingereichten Bauantrag nach der Genehmigung 1 : 1 starten.

Sie können die Heizung wie geplant (also auch mit dem geplanten Energieträger – z.B. Gas, Strom oder Fernwärme) betreiben.

Sollte Ihre Heizung bis 2045 einen Defekt haben, können Sie die Heizung auch reparieren lassen. Einzige Einschränkung: Sollte Ihre Heizung im weiteren Betrieb vor 2045 einen so schweren Defekt haben, dass die Heizung komplett ausgetauscht werden muss, haben Sie bei der Neuanschaffung die Vorgaben der Wärmeplanung Ihrer Kommune in Verbindung mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zu berücksichtigen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland bis spätestens Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben müssen. In diesem kann eventuell auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

Mehr Infos zum Thema Wärmeplan?

Informationen zum Thema Wärmeplan
Vorab: Wärmepläne werden von den Kommunen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt:

  • Kommunen mit 100.000 oder mehr Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2026 aufzustellen.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2028 aufzustellen.
  • Zum Teil führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze den Wärmeplan auch schon früher ein – oder haben ihn teilweise bereits eingeführt. Eine verbindliche Auskunft zur jeweils tagesaktuellen Rechtslage vor Ort erteilt die zuständige Kommune.

Und wenn ein Wärmeplan aufgestellt ist?
Sobald ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist, darf eine zuvor eingebaute Heizung langfristig nicht mehr durch ein Heizungssystem nach Wahl ersetzt werden. Ist die Heizung so defekt, dass sie nicht mehr repariert werden kann, greift eine Übergangsfrist (max. 5 Jahre), in der vorübergehend auch eine mit fossilen Energieträgern befeuerte, gegebenenfalls gebrauchte Heizung eingebaut werden darf. Nach Ablauf der Frist muss die Übergangsheizung dann aber durch eines der folgenden Heizungssysteme abgelöst werden:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Fernwärme (sofern vorhanden)
  • Holz- bzw. Pelletheizungen
  • Hybridheizung
  • Solarthermie
  • Gas-Heizung, die mit Biomethan betrieben wird oder auf Wasserstoff umgerüstet werden kann (sofern das Gasnetz vor Ort auf Biomethan oder Wasserstoff umgestellt wird)
  • Gas- oder Ölheizung dann, falls diese zu mindestens 65 % mit klimaneutralen Energieträgern (z.B. Biomethan) betrieben wird
  • Stromheizung

Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen endgültig untersagt.

„Ich heize mit einer funktionierenden Gasheizung und will diese auch weiterhin nutzen“

Es ändert sich nichts für Sie. Sie müssen nicht aktiv werden und können Ihre Heizung weiter nutzen.

Sollte Ihre Heizung bis 2045 einen Defekt haben, können Sie die Heizung auch reparieren lassen. Einzige Einschränkung: Sollte Ihre Gasheizung im weiteren Betrieb vor 2045 einen so schweren Defekt haben, dass die Heizung komplett ausgetauscht werden muss, haben Sie bei der Neuanschaffung die Vorgaben der Wärmeplanung Ihrer Kommune in Verbindung mit dem Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland bis spätestens Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben müssen. In diesem kann eventuell auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

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Wärmepläne werden von den Kommunen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt:

  • Kommunen mit 100.000 oder mehr Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2026 aufzustellen.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2028 aufzustellen.
  • Zum Teil führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze den Wärmeplan auch schon früher ein – oder haben ihn teilweise bereits eingeführt. Eine verbindliche Auskunft zur jeweils tagesaktuellen Rechtslage vor Ort erteilt die zuständige Kommune.

Und wenn ein Wärmeplan aufgestellt ist?
Sobald ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist, darf eine zuvor eingebaute Heizung langfristig nicht mehr durch ein Heizungssystem nach Wahl ersetzt werden. Ist die Heizung so defekt, dass sie nicht mehr repariert werden kann, greift eine Übergangsfrist (max. 5 Jahre), in der vorübergehend auch eine mit fossilen Energieträgern befeuerte, gegebenenfalls gebrauchte Heizung eingebaut werden darf. Nach Ablauf der Frist muss die Übergangsheizung dann aber durch eines der folgenden Heizungssysteme abgelöst werden:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Fernwärme (sofern vorhanden)
  • Holz- bzw. Pelletheizung
  • Hybridheizung
  • Solarthermie
  • Gas-Heizung, die mit Biomethan betrieben wird oder auf Wasserstoff umgerüstet werden kann (sofern das Gasnetz vor Ort auf Biomethan oder Wasserstoff umgestellt wird)
  • Gas- oder Ölheizung dann, falls diese zu mindestens 65 % mit klimaneutralen Energieträgern (z.B. Biomethan) betrieben wird
  • Stromheizung

Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen endgültig untersagt.

„Ich heize mit einer Gasheizung und möchte diese auch weiter nutzen – allerdings müsste diese Heizung aus technischen Gründen dringend repariert werden“

Sollte Ihre Heizung jetzt oder auch später (bis 2045) einen Defekt haben, können Sie die Heizung reparieren lassen.

Einzige Einschränkung: Sollte Ihre Gasheizung im weiteren Betrieb vor 2045 einen so schweren Defekt haben, dass die Heizung komplett ausgetauscht werden muss, haben Sie bei der Neuanschaffung eventuelle Vorgaben der Wärmeplanung Ihrer Kommune und die Technologieoptionen des Gebäudeenergiegesetzes zu berücksichtigen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland bis spätestens Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben müssen. In diesem kann eventuell auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

Mehr Infos zum Thema Wärmeplan?

Informationen zum Thema Wärmeplan
Vorab: Wärmepläne werden von den Kommunen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt:

  • Kommunen mit 100.000 oder mehr Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2026 aufzustellen.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2028 aufzustellen.
  • Zum Teil führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze den Wärmeplan auch schon früher ein – oder haben ihn teilweise bereits eingeführt. Eine verbindliche Auskunft zur jeweils tagesaktuellen Rechtslage vor Ort erteilt die zuständige Kommune.

Und wenn ein Wärmeplan aufgestellt ist?
Sobald ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist, darf eine zuvor eingebaute Heizung langfristig nicht mehr durch ein Heizungssystem nach Wahl ersetzt werden. Ist die Heizung so defekt, dass sie nicht mehr repariert werden kann, greift eine Übergangsfrist (max. 5 Jahre), in der vorübergehend auch eine mit fossilen Energieträgern befeuerte, gegebenenfalls gebrauchte Heizung eingebaut werden darf. Nach Ablauf der Frist muss die Übergangsheizung dann aber durch eines der folgenden Heizungssysteme abgelöst werden:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Fernwärme (sofern vorhanden)
  • Holz- bzw. Pelletheizung
  • Hybridheizung
  • Solarthermie
  • Gas-Heizung, die mit Biomethan betrieben wird oder auf Wasserstoff umgerüstet werden kann (sofern das Gasnetz vor Ort auf Biomethan oder Wasserstoff umgestellt wird)
  • Gas- oder Ölheizung dann, falls diese zu mindestens 65 % mit klimaneutralen Energieträgern (z.B. Biomethan) betrieben wird
  • Stromheizung

Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen endgültig untersagt.

„Ich heize das Haus oder die Wohnung mit einer Gasheizung, möchte aber eine neue Heizung einbauen lassen. Ich frage mich: Kann es erneut eine Gasheizung sein?“

Sie können sich wieder eine Gasheizung einbauen lassen. Es ändert sich so lange nichts, bis ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist. Einen kleinen Unterschied für die weitere Nutzung gibt es, je nachdem, wann Sie Ihre neue Gasheizung einbauen lassen:

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„Ich heize mit einer Gas-Etagen-Heizung, die aus technischen Gründen ausgetauscht werden muss“

Solange bis Ihre Kommune einen sogenannten Wärmeplan aufgestellt hat, können Sie Ihre Gas-Etagen-Heizung ohne weitere Auflagen oder Vorgaben ersetzen lassen.

Deshalb wichtig zu wissen: Es ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland bis spätestens Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben müssen. In diesem kann eventuell auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

Mehr Infos zum Thema Wärmeplan?

Informationen zum Thema Wärmeplan
Vorab: Wärmepläne werden von den Kommunen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt:

  • Kommunen mit 100.000 oder mehr Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2026 aufzustellen.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2028 aufzustellen.
  • Zum Teil führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze den Wärmeplan auch schon früher ein – oder haben ihn teilweise bereits eingeführt. Eine verbindliche Auskunft zur jeweils tagesaktuellen Rechtslage vor Ort erteilt die zuständige Kommune.

Und wenn ein Wärmeplan aufgestellt ist?

Sobald der Wärmeplan aufgestellt ist und der Austausch der ersten Gas-Etagen-Heizung in einer Immobilie ansteht, muss innerhalb einer Frist von 5 Jahren entschieden werden, wie das gesamte (!) Gebäude künftig klimaneutral geheizt werden kann. Anschließend muss dann innerhalb einer Frist von weiteren 8 Jahren die zuvor getroffene Entscheidung umgesetzt werden.

Dabei ist auf Folgendes zu achten: Sieht der kommunale Wärmeplan für den Standort der Gesamt-Immobilie weder ein Biomethan- noch ein Wasserstoff- oder ein Wärmenetz vor, muss trotzdem dafür gesorgt werden, dass im gesamten Haus „grüne“ Brennstoffe (z.B. Biomethan) verwendet werden. Der vorgeschriebene Anteil dieser grünen Brennstoffe muss dabei sukzessive über die folgenden Jahre gesteigert werden: ab 2029 müssen mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % erreicht werden.

Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen endgültig untersagt.

„Ich heize bereits jetzt mit Stromwärmepumpe, Fernwärme, Holz- oder Pelletheizung, Hybridheizsystem, Solarthermie, Stromheizung oder betreibe meine Gas- oder Ölheizung nachweislich zu mindestens 65 % mit klimaneutralen Energieträgern (z.B. Biomethan)“

In diesem Fall sind Sie von den aktuellen Gesetzesänderungen praktisch nicht betroffen.

Sie können Ihr Heizungssystem wie bisher nutzen – und Sie können dieses Heizungssystem auch reparieren oder – falls dies notwendig oder von Ihnen gewünscht ist - durch ein gleichartiges, neues ersetzen lassen. Da ab 2045 der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen von Immobilien nicht mehr möglich ist, muss (falls Sie dann noch eine Gasheizung betreiben) allerdings der Anteil klimaneutraler Energieträger spätestens ab diesem Zeitpunkt 100 % betragen.

Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen endgültig untersagt.

Der Digitalkompass zum GEG kann eine persönliche Rechts- und Energieberatung nicht ersetzen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

„Ich baue die neue Gasheizung bis zum 31. Dezember 2023 ein.“

Dann können Sie Ihre Heizung weiterhin nach den heute gültigen Regelungen bis 2045 ohne weitere Auflagen betreiben und die Heizung auch in dieser Zeit reparieren lassen.

Zu beachten ist: Sollte Ihre Gasheizung im weiteren Betrieb vor 2045 einen so schweren Defekt haben, dass die Heizung komplett ausgetauscht werden muss, haben Sie bei der Neuanschaffung die Vorgaben der Wärmeplanung Ihrer Kommune zu berücksichtigen. Deshalb wichtig zu wissen: Es ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland bis spätestens Mitte 2028 einen kommunalen Wärmeplan aufgestellt haben müssen. In diesem kann eventuell auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.

Mehr Infos zum Thema Wärmeplan?

Informationen zum Thema Wärmeplan
Vorab: Wärmepläne werden von den Kommunen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt:

  • Kommunen mit 100.000 oder mehr Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2026 aufzustellen.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2028 aufzustellen.
  • Zum Teil führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze den Wärmeplan auch schon früher ein – oder haben ihn teilweise bereits eingeführt. Eine verbindliche Auskunft zur jeweils tagesaktuellen Rechtslage vor Ort erteilt die zuständige Kommune.

Und wenn ein Wärmeplan aufgestellt ist?
Sobald ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist, darf eine zuvor eingebaute Heizung langfristig nicht mehr durch ein Heizungssystem nach Wahl ersetzt werden. Ist die Heizung so defekt, dass sie nicht mehr repariert werden kann, greift eine Übergangsfrist (max. 5 Jahre), in der vorübergehend auch eine mit fossilen Energieträgern befeuerte, gegebenenfalls gebrauchte Heizung eingebaut werden darf. Nach Ablauf der Frist muss die Übergangsheizung dann aber durch eines der folgenden Heizungssysteme abgelöst werden:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Fernwärme (sofern vorhanden)
  • Holz- bzw. Pelletheizung
  • Hybridheizung
  • Solarthermie
  • Gas-Heizung, die mit Biomethan betrieben wird oder auf Wasserstoff umgerüstet werden kann (sofern das Gasnetz vor Ort auf Biomethan oder Wasserstoff umgestellt wird)
  • Gas- oder Ölheizung dann, falls diese zu mindestens 65 % mit klimaneutralen Energieträgern (z.B. Biomethan) betrieben wird
  • Stromheizung

„Ich baue die neue Gasheizung ab dem 01.01.2024 ein.“

Dann hängen Ihre künftigen Verpflichtungen von der kommunalen Wärmeplanung vor Ort ab.

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Vorab: Wärmepläne werden von den Kommunen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt:

  • Kommunen mit 100.000 oder mehr Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2026 aufzustellen.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind bundesweit dazu verpflichtet, einen Wärmeplan bis Mitte 2028 aufzustellen.
  • Zum Teil führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze den Wärmeplan auch schon früher ein – oder haben ihn teilweise bereits eingeführt. Eine verbindliche Auskunft zur jeweils tagesaktuellen Rechtslage vor Ort erteilt die zuständige Kommune.

Und wenn ein Wärmeplan aufgestellt ist?

  • Weist Ihre Kommune das Gebiet, in dem Sie leben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung als zukünftiges Biomethangebiet aus, können Sie Ihre Gasheizung weiter mit Biomethan betreiben. Wenn es als Wasserstoffgebiet ausgewiesen wird, muss Ihre Gasheizung auf Wasserstoff nachrüstbar sein.
  • Wenn der Wärmeplan kein Wasserstoffnetz vorsieht, soll stufenweise ein sogenannter „bilanzieller Bezug von Biomethan“ (grünes Gas) nachgewiesen werden. Das bedeutet: Gasheizungen können weiterhin genutzt werden, sofern diese ab 2029 mit mindestens 15 Prozent „grünem Gas“ betrieben werden. Der Anteil grünen Gases soll dann bis 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent steigen. Sollte in Ihrem Wohngebiet irgendwann ein Wärmenetz entstehen, können sie später auch zu diesem wechseln.

Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Energieträger für das Heizen endgültig untersagt.

Der Digitalkompass zum GEG kann eine persönliche Rechts- und Energieberatung nicht ersetzen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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